Arbeits - und Brandschutz
Rechtliche Grundlagen!
Infektionsschutzgesetz § 43 (IfSG)
Die Erstbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Folgebelehrung erfolgt durch eine Sachkundige Person
Folgebelehrung Hygieneunterweisung gem. § 43 IFSG
Die Belehrung und Krankheitsvorbeugung ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Das IfSG ist seit 1. Januar 2001 in Kraft und hat das bisher geltende Bundesseuchengesetz abgelöst. Das Gesetz regelt die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen.
Personen, die sich mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigen, mit den dort verwendeten Bedarfsgegenständen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, müssen dementsprechend belehrt werden. Diese Pflicht besteht unabhängig von der konkreten Tätigkeit. So müssen auch Personen, die mit Spül- und Reinigungsarbeiten in der Küche von Gaststätten oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, belehrt werden. Das gilt auch für Aushilfskräfte und mithelfende Familienangehörige. Und dies vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit. Belehrt werden muss neben den Angestellten auch der Gastwirt, der selbst mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommt bzw. in der Küchen tätig wird.
Nach der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt sind Arbeitnehmer alle zwei Jahre gemäß § 43 Abs. 4 IfSG in der einer Folgeschulung zu unterrichten. Diese Auffrischung erfolgt nicht mehr beim Gesundheitsamt, sondern wird betriebsintern vom Betriebsleiter durchgeführt. Die Dokumente über die durchgeführte Erstbelehrung erhalten nur dann Gültigkeit, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Schulung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausgeübt wird. Der Erstbelehrungsnachweis gilt lebenslang. Bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit reicht dann die Wiederholungsbelehrung am Arbeitsplatz aus. Die Teilnahme der Beschäftigten muss dokumentiert werden.
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