Arbeits - und Brandschutz

Arbeitssicherheitsunterweisung


Wie führte mal das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus?

Der Umstand, dass es in einem Unternehmen noch zu keinem Unglücksfall gekommen ist, stellt nicht den Normalfall sondern einen Glücksfall dar, mit dessen ende jederzeit gerechnet werden muss.


Auch die Berufsgenossenschaften haben dazu einst angeführt:

Unfälle passieren nicht, Unfälle lässt man geschehen.


Der vorbeugende Arbeits- und Gesundheitsschutz hilft Unfälle und teure Ausfallzeiten zu vermeiden.

Die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter liegt in Ihrer Verantwortung. Die Pflicht zur jährlichen und anlassbezogenen Arbeitsschutzunterweisung ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.


Auch hier können wir Ihnen mit unserem Partner für digitale Schulungen ein Modul zur kostengünstigen und flexiblen Unterweisung ihrer Mitarbeiter anbieten. Egal an welchem Ort und zu welcher Zeit. Die Nutzung  funktioniert für jedes Endgerät, ob Desktop, Smartphone oder Tablet. Nutzen Sie diese flexible und kostengüstige Art der Unterweisung um aus einem lästigen aber notwendigen Thema eine flexible, rechtssichere und interaktive Schulung für jeden Einzelnen zu machen.


Natürlich können wir diese Unterweisung auch in Präsenz für sie durchführen.

Rechtliche Grundlage


§ 12 ArbSchG   i.V.m § $ DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention



 1    Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

    2    Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.


§ 6 ArbStattV


§ 6 Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhang der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,

2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,

3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und

4. Arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten, und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.

Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf

1. die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,

2. die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und

3. den innerbetrieblichen Verkehr


Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöschereinrichtungen zu unterweisen.

Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich Tätigkeiten der Beschäftigen, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.

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